Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) soll einen gegenwärtigen Sozialhilfebedarf decken. Soweit der Grundsatz.
Hier die Praxis:
Ein Kleinunternehmer mit Frau und zwei Kindern erhält ergänzende Leistungen, da sein Unternehmen nicht genug abwirft um die Familie zu ernähren. Man hat ihm mit Bescheid Leistungen für ein halbes Jahr bewilligt aber nicht ausgezahlt. Bewilligungszeitraum war das erste Halbjahr 2008. Im März 2009 suchte man einen Anwalt auf und es wurde sofort eine Leistungsklage auf Zahlung der bewilligten Leistungen erhoben.
Am 12.1.2010 schreibt die ARGE an das Sozialgericht:
“… Die Rücksprache mit der zuständigen Leistungsabteilung ist inzwischen erfolgt. … Die Zahlung dürfte in den nächsten Tagen auf dem Konto des Klägers eingehen. Die Klage dürfte sich erledigt haben. …”
Der war ja mal schnell erledigt, der Rechtsstreit, nicht der Kläger. Der Kläger und seine Familie sind nämlich gar nicht verhungert.